Nationalratswahlen vom 19.10.2003
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Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Zug
Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (GWA )
Grunderlass vom 23.01.1969; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 28.06.2001; genehmigt am 05.09.2001

Verordnung über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen im Kanton Zug (VWeG )
Grunderlass vom 28.04.1981; genehmigt am 01.10.1981



Vorzeitige Stimmabgabe
Mindestens an zwei der vier Tage vor dem Abstimmungssonntag Oeffnung der Vorurne (GWA 27 I).
Urnenöffnungszeiten nach Beschluss der Einwohnergemeinde.
Alle Gemeinden müssen ihre Beschlüsse über die Urnenöffnungszeiten der Staatskanzlei mitteilen (GWA 27 IV).

Briefliche Stimmabgabe
Risiko verspäteten Eintreffens der Stimme beim Gesuchsteller (GWA 33 III).
Briefliche Stimmabgabe ausübbar auf postalischem Weg, durch Einwurf des Rücksendecouverts in den Briefkasten der Gemeinde oder aber durch seine Abgabe auf der Gemeindekanzlei (GWA 33 III).

Stellvertretung
Botengang für briefliche Stimmen durch beliebige Person möglich (GWA 33 II und III); sonst keine Stellvertretung mehr (23 II).
Für Körperbehinderte muss eine stimmberechtigte Vertrauensperson das Rücksendekuvert unterzeichnen (GWA 33 II).